Zahlungsdienstleister kassiert Unterlassungsverfügung

24.1.2023
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Istvan Cocron

München,24.01.2023. Ohne Spieleinsätze läuft auch bei verbotenen Online-Glücksspielen nichts. Im Online-Casino sind Einzahlungen und Auszahlungen nur durch die entsprechende Angebote von Kreditinstituten oder Zahlungsdienstleistern möglich. Die Mitwirkung an den Zahlungen ist bei unerlaubten Glücksspielen allerdings verboten. Auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13.01.2023 zeigt das. Das VG Hannover hat entschieden, dass es einem Zahlungsdienstleister zurecht untersagt wurde, sein Angebot für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele zur Verfügung zu stellen.

 

Bis Ende Juni 2021 war in Deutschland nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht nur das Vermitteln und Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet bis auf wenige Ausnahmen verboten, sondern auch das Mitwirken an den Ein- und Auszahlungen. „Kreditinstitute oder Zahlungsdienstleister, die mit ihrem Angebot die notwendigen Zahlungen für Online-Glücksspiele erst ermöglichen, verstoßen gegen dieses Mitwirkungsverbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag. Das kann dazu führen, dass die Spieler nicht nur gegen die Anbieter der Online-Glücksspiele Schadenersatzansprüche geltend machen können, sondern ggf. auch gegen die Banken und Zahlungsdienstleister, die die Einsätze ermöglichen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, der schon für zahlreiche Spieler Geld zurückgeholt hat.

 

Dass das Mitwirkungsverbot nicht nur auf dem Papier besteht, macht auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover deutlich. In dem Fall hatte ein auf Maltalizensierter Finanzdienstleister mit Hauptsitz in Berlin und London eine Unterlassungsverfügung des Niedersächsischen Innenministeriums kassiert. Die Gesellschaft ermöglichte u.a. Online-Zahlungen. Auch von einem Anbieter verbotener Online-Glücksspiele in Deutschland wurde dieser Dienst genutzt. Der Gesellschaft wurde mit Bescheid von April 2020 die Mitwirkung an den Ein-  und Auszahlungen der Online-Glücksspieleuntersagt. Das niedersächsische Innenministerium begründete seine Entscheidung damit, dass es gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten ist, an den Zahlungsvorgängen bei verbotenen Online-Glücksspielen mitzuwirken.

 

Gegen die Unterlassungsverfügung erhob die Gesellschaft im Juni 2020 Klage. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Legalität bzw. Illegalität des Glücksspiels maßgeblich vom Aufenthaltsort des Spielers abhänge. Schon aus Gründen des Datenschutzes habe sie keine Informationen zu dem Aufenthaltsort. In der Konsequenz führe die Unterlassungsverfügung daher dazu, dass sie ihr Angebot für die Abwicklung von Zahlungen bei Online-Glücksspielen weltweit und nicht nur in Deutschland einstellen müsse. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit und Berufsfreiheit dar.

 

Die Gesellschaft kam mit dieser Argumentation beim VG Hannover nicht durch. Abgesehen davon, dass die Klage zu spät erhoben wurde und daher unzulässig sei, stellte das Gericht fest, dass die Unterlassungsverfügung rechtmäßig ergangen ist.

 

Der Glücksspielstaatsvertrag sein Grundlage für die Unterlassungsverfügung in seiner damaligen Fassung gewesen. Demnach kann den am Zahlungsverkehr Beteiligten und insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel verboten werden, nachdem die unerlaubten Glücksspielangebote vorher bekannt gemacht wurden, so das VG Hannover. Auch gegen europäisches Recht verstoße dies nicht. denn es sei Sache des Mitgliedsstaates das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen. Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag diene der Suchtprävention. Dafür sei die Unterbrechung der für die Online-Glücksspiele notwendigen Zahlungsströme ein Mittel, stellte das Gericht fest.

 

Den Einwand der Klägerin, dass sie ihr Angebot nicht nur in Deutschland, sondern weltweit einstellen müsse und die Unterlassungsverfügung unverhältnismäßig sei, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei nicht Aufgabe der Behörden, für die Klägerin ein rechtskonformes Geschäftsmodell aufzustellen. Die Unterlassungsanordnung technisch umzusetzen, sei Aufgabe der Klägerin. Zumal hierfür verschiedene Maßnahmen denkbar seien.

 

Die Untersagung der Zahlungsdienstleistung habe den Zweck, dem unerlaubten Online-Glücksspiel die notwendige Zahlungsinfrastruktur zu entziehen. Selbstwenn dies dazu führen sollte, dass die Klägerin weltweit nicht mehr mit Glücksspielanbietern kooperieren könne, sei die Untersagung immer noch verhältnismäßig, denn sie diene der Suchtprävention. Der Gesundheitsschutz habe eine überragende Bedeutung und müsse nicht hinter den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zurückstehen, machte das VG Hannover deutlich.

 

„Schadenersatzansprücheder Spieler können sowohl gegen die Zahlungsdienstleister als auch gegen dieAnbieter der Online-Glücksspiele bestehen. Die Regelungen fürOnline-Glücksspiele wurden in Deutschland zwar zum 1. Juli 2021 gelockert, dochdas gilt nicht rückwirkend“, so Rechtsanwalt Cocron.

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