Verluste bei Pokerstars – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung

27.4.2026
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Thomas Sittner

München, 27.04.2026. Der EuGH hat am 16.04.2026 entschieden, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen EU-Recht verstößt. Das Landgericht Konstanz ist dieser Entscheidung mit Urteil vom 21.04.2026 gefolgt und hat entschieden,dass die beklagte TSG Interactive Gaming Europe Ltd. einem Mandanten von CLLB Rechtsanwälte seine Verluste, die er bei Online-Glücksspielen über die Webseitepokerstars.eu erlitten hat, vollständig zurückzahlen muss. Die geschlossenen Verträge seien nichtig, weil die Beklagte nicht über die erforderliche deutsche Lizenz für ihr Glücksspielangebot verfügt hat.

 

Wie eine Reihe von Glücksspielanbietern hat auch die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. ihren Sitz in Malta. „Zwei Tage nach dem Urteil des LG Konstanz hat EuGH-Generalanwalt Emiliou in einem weiteren Verfahren deutlich gemacht, dasser die maltesische Sonderregelung Bill 55 für unzulässig hält. Schließt sich der EuGH dieser Auffassung an, müssten die Urteile deutscher Gerichte auch in Malta anerkannt und vollstreckt werden. Daher dürften sich die Rückzahlungsansprüche auch gegen Glücksspielanbieter aus Malta besser durchsetzen lassen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

 

Der Kläger in dem Verfahren am LG Konstanz hatte zwischen Juli 2015 und Oktober2022 über die Webseite pokerstars.eu an Online-Casinospielen und Online-Sportwetten teilgenommen und unterm Strich rund 16.600 Euro verloren. Dass Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten waren und auch seitdem nur mit der entsprechenden deutschen Lizenz erlaubt sind, wusste er nicht. „Da die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste verlangt“, so Rechtsanwalt Sittner.

 

Die Klage hatte am LG Konstanz Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte mit ihrem Angebot in Deutschland gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Die geschlossenen Verträge seien daher nichtig, sodass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe.

 

Für Online-Sportwetten konnten in Deutschland zwar schon früher Genehmigungen erteilt werden; die Beklagte verfügte aber nicht über eine solche Erlaubnis.Auf ihre maltesische Lizenz könne sie sich nicht berufen, denn Genehmigungen aus anderen Mitgliedsstaaten müssten nicht anerkannt werden, führte das LG Konstanz aus.

 

Auch das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen verstoße nicht gegen EU-Recht, machte das Gericht weiter klar und folgte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. April 2026. „Der EuGH hat entschieden, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstößt und mit EU-Recht vereinbar ist“, ergänzt Rechtsanwalt Sittner.

 

Das LG Konstanz stellte weiter klar, dass auch die Verträge, die nach der Lockerung des Verbots für Online-Glücksspiele zum 1. Juli 2021 geschlossen wurden, nichtig seien, da die Beklage nicht über die erforderliche Lizenz verfügt habe.

 

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger das Verbot von Online-Glücksspielen gekannt oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe. Daher stehe auch seine Teilnahme an illegalen Glücksspielen im Internet seinem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen, so das LG Konstanz.

 

„Online-Casinospiele, Online-Poker und Online-Sportwetten waren und sind in Deutschland ohne die erforderliche Lizenz verboten. Die Entscheidung des LG Konstanz und zahlreiche weitere Gerichtsurteile zeigen, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.

 

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