Pokerstars muss Verlust in Höhe von 15.000 Euro erstatten
München, 23.03.2026. Weder bei Online-Casinospielen noch bei Sportwetten oder Pokerspielen über die Webseite pokerstars.eu hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte Glück. Insgesamt verlor er dabei mehr als 15.000 Euro. Allerdings muss ihm die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. als Veranstalterin der Online-Glücksspiele den Verlust erstatten, da sie nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz für ihr Angebot verfügte. Das hat das Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 13.03.2026 entschieden.
Der Kläger hatte von seinem Wohnsitz in Deutschland zwischen Mai 2017 und September 2021 bei Pokerstars an Online-Casinospielen und geringfügig an Online-Sportwetten und Pokerspielen teilgenommen und dabei unterm Strich rund 15.000 Euro verloren. Dass Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten und danach nur mit einer entsprechenden Lizenz zulässig sind, wusste er nicht. „Da die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland verstoßen hat und die geschlossenen Verträge daher nichtig sind, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seiner Verluste gefordert“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Die Klage hatte am Landgericht Ellwangen Erfolg. Der Spieler habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste, entschied das Gericht. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte ihre Online-Glücksspiele für Spieler in Deutschland zugänglich gemacht habe, ohne im Besitz der erforderlichen, in Deutschland gültigen Konzession zu sein. Da sie damit gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe, seien die abgeschlossenen Verträge nichtig. Somit habe die Beklagte die Einsätze ohne Rechtsgrund erlangt und müsse die Verluste des Klägers zurückzahlen.
Dabei machte das Gericht deutlich, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen das Recht auf Dienstleistungsfreiheit in der EU verstoße. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der es zulässig sein kann, Glücksspiele aus Interessen des Allgemeinwohls wie Verbraucherschutz, Spielerschutz oder Betrugsvorbeugung einzuschränken oder vollständig zu verbieten. Zudem gebe es auch keine Pflicht, eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellte Lizenz anzuerkennen.
Um die Durchsetzung der legitimen Ziele, wie Jugend- und Spielerschutz, Verhinderung von Spiel- und Wettsucht oder Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität zu erreichen, sei es erforderlich, dass die Verträge, die unter Missachtung des Verbots von Glücksspielen im Internet geschlossen wurden, für nichtig erklärt werden, führte das Gericht weiter aus.
Etwas anderes gelte auch nicht für Online-Sportwetten, auch wenn es hier einen Erlaubnisvorbehalt gegeben hat. Vorliegend hätte sich die Beklagte noch nicht einmal um eine Lizenz im streitgegenständlichen Zeitraum bemüht, so das LG Ellwangen. Somit sei das Sportwetten-Angebot schon nicht erlaubnisfähig gewesen.
Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er an verbotenen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er Kenntnis von der Illegalität hatte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen hat, so das Gericht. Die Beklagte könne dem Spieler nicht vorwerfen, dass er bewusst gegen ein Verbot verstoßen habe, zumal sie selbst ihr Angebot für legal hält, machte das LG Ellwangen deutlich.
„Ohne Lizenz waren und sind Online-Casinospiele, Online-Poker und Online-Sportwetten in Deutschland verboten. Das Urteil des LG Ellwangen zeigt, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.



