Pokerstars – Spieler kann Verluste nach Urteil des LG Wiesbaden zurückverlangen
München, 09.03.2026. Bei Online-Casinospielen und Online-Poker über die deutschsprachige Internet-Domain von „Pokerstars“ hatte ein Spieler kein Glück. Seine Verluste türmten sich im Laufe der Jahre auf über 64.500 Euro auf. Das Geld ist jedoch nicht endgültig verloren. Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10.01.2026 hat der Spieler Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin der Glücksspiele im Internet nicht über die in Deutschland notwendige Genehmigung verfügte und die geschlossenen Verträge mit dem Kläger daher nichtig seien. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.
Zwischen Februar 2016 und Januar 2023 hatte der Kläger von Deutschland aus an Online-Casinospielen sowie Online-Pokerspielen bei Pokerstars teilgenommen und dabei unterm Strich rund 64.500 Euro verloren. Online-Glücksspiele waren in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 allerdings grundsätzlich verboten und sind auch seitdem nur dann zulässig, wenn der Veranstalter über die in Deutschlanderforderliche Lizenz verfügt. „Über eine solche Genehmigung verfügte die beklagte Anbieterin der Online-Glücksspiele im streitgegenständlichen Zeitraum allerdings nicht. Wir haben für unseren Mandanten daher die Rückzahlung seiner Verluste gefordert“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Die Klage hatte Erfolg. In Deutschland sei gemäß § 4 Abs. 4Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 das öffentliche Veranstalten und Vermitteln von Online-Glücksspielen verboten gewesen. Dieses Verbot wurde zum 1. Juli 2021 zwar gelockert und die Veranstalter konnten eine Genehmigung für ihr Glücksspielangebot in Deutschland beantragen. Die Beklagte hat im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht über die in Deutschlanderforderliche Lizenz verfügt und diese erst im März 2023 erhalten. Daher habe sie mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen. Die abgeschlossenen Verträge mit dem Kläger seien somit nichtig, so dass dieser Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe, entschied das Landgericht Wiesbaden. Dabei stellte das Gericht klar, dass auch Pokerspiele im Internetunter Online-Glücksspiele fallen.
Das in Deutschland geltende Verbot von Online-Glücksspielen verstoße auch nicht gegen europäisches Recht, führte das LG Wiesbaden weiter aus. Denn Ziel des Verbots sei, Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Der EuGH habe bereits entschieden, dass nationale gesetzliche Regelungen der europäischen Dienstleistungsfreiheit nicht entgegenstehen, wenn sie - wie hier - Zielen des Allgemeinwohls dienen. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem vergleichbaren Fall sei daher nicht geboten, so das Gericht.
Dem Argument der Beklagten, dass sie nur den organisatorischen Rahmen für die Online-Pokerspiele stelle und dafür lediglich eine Gebühr erhalte, die Gewinne aber zu mindestens 85 Prozent an die Spieler ausgezahlt würden, erteilte das LG Wiesbaden eine Absage. Entscheidend seien vielmehr die Verluste, die der Kläger erlitten hat. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Verbot kannte und dennoch Online-Glücksspiele angeboten hat. Sie stehe daher in der verschärften Haftung und sei gemäß § 819 BGB zur Herausgabe der ohne Rechtsgrund erlangten Spieleinsätze verpflichtet, führte das Gericht weiteraus.
Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger an illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Denn es sei nicht ersichtlich, dass ihm das Verbot bekannt war oder er sich dieser Kenntnis vorsätzlich verschlossen habe, so das Gericht. Zudem seien die Rückzahlungsansprüche noch nicht verjährt.
„Ohne Lizenz waren und sind Online-Casinospiele, Online-Poker und Online-Sportwetten in Deutschland verboten. Die Entscheidung des LG Wiesbaden und zahlreiche weitere Gerichtsurteile zeigen, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.



