Pokerstars – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung seines Verlusts in Höhe von 412.000 Euro

22.5.2026
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Alexander Kainz

München,22.05.2026. Aufatmen bei einem Mandanten von CLLB Rechtsanwälte. Er hatte über die Domainpokerstars.eu an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei insgesamt über412.000 Euro verzockt. Mit Urteil vom 06.05.2026 hat das Landgericht Aachenentschieden, dass die Veranstalterin der Online-Glücksspiele, die beklagte TSG Interactive Gaming Europe Limited, die Verluste ersetzen muss. Zur Begründungführte das Gericht aus, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe und die geschlossenen Verträge daher nichtig seien.

 

Der Kläger hatte zwischen 2014 und 2020 an Online-Glücksspielen über die Webseitepokerstars.eu teilgenommen. Dabei verzockte er unterm Strich rund 412.000 Euro. Dass Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten waren, wusste er nicht. „Da die Beklagte lediglich über eine maltesische Lizenz und nicht über eine in Deutschland gültige Genehmigung für das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verfügte, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste an unseren Mandanten verlangt“, sagt Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte.

 

Die Klage hatte am Landgericht Aachen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Dabei machte es deutlich, dass es unerheblich sei, ob der Kläger online an Casinospielen, Automatenspielen, Sportwetten oder Pokerspielen teilgenommen habe. Denn diese Spielarten seien alle von dem deutschen Verbot für Online-Glücksspiele erfasst. Da die Beklagte mit ihrem Angebot gegen dieses Verbot verstoßen hat, seien die abgeschlossenen Verträge mit dem Kläger nichtig, sodass dieser Anspruch auf die Rückzahlungseiner Verluste habe, entschied das LG Aachen.

 

Den Einwand der Beklagten, dass sie beim Online-Poker quasi nur als Zahlstellefungiere und die Einzahlungen verwalte, um die Gewinne an die Spielerauszuzahlen, ließ das LG Aachen nicht gelten. Verantwortlich sei, wer die Glücksspiele veranstalte und für den organisatorischen Rahmen sorge. Dazugehörten auch die Bereitstellung und Verwaltung der Kundenkonten.

 

Das Verbot von Online-Glücksspielen diene u.a. dazu, den Spieler vor Spielsucht, Manipulation, Folgekriminalität und Gesundheitsgefahren zu schützen. Diese Gefahren realisierten sich zwar nicht bereits dadurch, dass Einsätze auf ein Spielerkonto eingezahlt werden. Allerdings sei es dann nur noch ein kleiner Schritt zur Teilnahme an den Online-Glücksspielen. Um den Schutzzweck zu erfüllen, sei daher schon der mit der Beklagten geschlossene Rahmenvertrag nichtig, führte das LG Aachen weiter aus.

 

Das Gericht machte schließlich deutlich, dass der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt ist. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginne erst, wenn der Kläger hätte wissen müssen, dass Online-Glücksspiele in Deutschlandverboten sind. Diese Kenntnis habe nach glaubhaften Angaben des Klägers erst2023 vorgelegen.

 

„Ohne Lizenz waren und sind Online-Casinospiele, Online-Poker und Online-Sportwetten in Deutschland verboten. Die Entscheidung des LG Aachen und zahlreiche weitere Gerichtsurteile zeigen, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Kainz.

 

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