Online-Sportwetten – CLLB Rechtsanwälte holt 36.000 Euro zurück
München,28.04.2023. Kein Glück hatte ein Spieler bei Online-Sportwetten. Einen Verlust in Höhe von knapp 36.000 Euro türmte er im Laufe der Zeit auf. CLLB Rechtsanwälte hat das Geld nun für ihn zurückgeholt. Das Landgericht Ulm entschied mit aktuellem Urteil, dass die beklagte Anbieterin den Verlust erstatten muss, da sie für ihr Angebot von Online-Sportwetten nicht über die erforderliche Konzession verfügte. Sie habe damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe.
Online-Sportwetten fallen grundsätzlich unter das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertag. Die Bundesländer konnten allerdings Ausnahmegenehmigungen für Sportwetten im Internet erteilen. Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, sagt: „Ohne eine solche Erlaubnis waren Online-Sportwetten illegal. Das hat zur Folge, dass die Spielerihren Verlust vom Anbieter der Sportwetten zurückverlangen können“.
36.000€ hatte der Spieler insgesamt fast verloren. In dem vorliegenden Fall hatte der Spieler über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten zwischen 2016 und 2020 an Online-Sportwetten teilgenommen. Die Beklagte verfügte nicht über die erforderliche Lizenz für ihr Angebot von Online-Sportwetten in Deutschland. Rechtsanwalt Cocron: „Wir haben für unseren Mandanten daher auf die Rückzahlung seines Verlustes geklagt“.
Die Klage hatte am Landgericht Ulm Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seines Verlustes, entschied das Gericht. Nach § 4 Abs.4 Glücksspielstaatsvertag sei das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten gewesen. Gegen dieses Verbot habe die Beklage verstoßen, da sie nicht über die erforderliche Konzession für ihr Angebot verfügt habe. Das Gericht führe aus, die abgeschlossenen Verträge über die Teilnahme an Online-Sportwetten seien nichtig und der Kläger habe daher Anspruch auf die Erstattung seines Verlusts.
Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag diene dem Schutz der Spieler. Daran ändere auch nichts, dass Ausnahmegenehmigungen für Sportwetten möglich waren, denn die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags, den Spieler zu schützen, seien dadurch nicht gefährdet gewesen. Das Gericht führte weiter aus: "Da die Beklage nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung war, habe sie eindeutig gegen das Verbot verstoßen."
Dass er durch seine Teilnahme an den Sportwetten möglicherweise selbst gegen das Verbot verstoßen habe, stehe dem Rückzahlungsanspruch des Spielers auch nicht entgegen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er Kenntnis von dem Verbot hatte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er „mehr oder minder gedankenlos das Online-Angebot der Beklagten genutzt hat“, so das Landgericht Ulm. Die Beklagte habe auch nichts anderes dargelegt.
Rechtsanwalt Cocron: „Zum 1. Juli 2021 wurde das Verbot von Online-Glücksspielen zwar etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem ist eine Lizenz nach wie vor zwingenderforderlich. Das gilt auch für Online-Sportwetten. Spieler haben daher nach wie vor gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“.