Online-Sportwetten – bet365 muss Verlust zurückzahlen

10.10.2022
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Istvan Cocron

München,07.10.2022. Ein Spieler hatte bei bet365 rund 10.600 Euro bei Online-Sportwetten verloren. Nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. September 2022 erhält er seinen Verlust nun zurück (Az.: 12 O 244/21). Die Entscheidung begründete das Gericht damit, dass die Beklagte mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glückspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und somit keinen Anspruch auf das Geld habe.

 

Online-Glücksspielewaren in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 bis auf wenige Ausnahmen verboten. Das Verbot umfasste auch Online-Sportwetten, sofern die Bundesländer keine Ausnahmegemacht und die erforderliche Lizenz erteilt haben. Viele Anbieter aber ignorierten das Verbot und haben ihr Angebot auch ohne die notwendige Lizenz für Spieler aus Deutschland leicht zugänglich gemacht. „Die Missachtung des Verbots führt dazu, dass die Spielverträge nichtig sind und die Spieler Anspruch auf die Erstattung ihres Verlusts haben“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, der schon für zahlreiche Spieler die Verluste zurückgeholt hat.

 

Indem zu Grunde liegenden Fall hatte der Spieler über eine deutschsprachige Webseite von bet365 an Online-Sportwetten teilgenommen und zwischen November2018 und Juli 2020 rund 10.600 Euro verloren. Im gegenständlichen Zeitraum verfügte die beklagte Anbieterin der Online-Sportwetten nicht über eine in Deutschlandgültige Lizenz. Vor diesem Hintergrund verlangte der Spieler die Rückzahlung seines Verlustes.

 

Seine Klage hatte Erfolg. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet war nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in Deutschlandverboten. Unter dieses Verbot fielen auch Online-Sportwetten, stellte das LG Potsdam fest. Da die Beklagte gegen dieses Verbot verstoßen habe, seien die abgeschlossenen Spielverträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Erstattung seines Verlusts, entschied das Gericht.

 

Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger durch seine Teilnahme ebenfalls gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen habe. Das Verbot sei ihm nach eigener Aussage nicht bekannt gewesen und die Beklagte habe keinen Beweis für das Gegenteil der Behauptung erbracht, führte das LG Potsdam weiter aus. Vielmehr habe der Kläger aufgrund des Gesamtauftritts der Beklagten auf ihrer Internetseite darauf schließen können, dass das Angebot der Online-Sportwetten legal war, so das Gericht.

 

„Zum1.Juli 2021 wurde zwar das Verbot für Online-Glücksspiele etwas gelockert. Es gilt aber weiterhin, dass für das öffentliche Angebot von Glücksspielen oder Sportwetten im Internet eine gültige Lizenz vorliegen muss. Ansonsten ist das Angebot illegal und die Spieler können ihre Verluste zurückfordern“, so Rechtsanwalt Cocron.

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