Online-Sportwetten – Anbieter muss Verlust ersetzen

13.1.2023
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Istvan Cocron

München,13.01.2023. Um ihre Verluste aus Online-Sportwetten zurückzuholen, haben Spieler gute Chancen. Auch ein Urteil des LG Essen vom 22.12.2022 zeigt das. Das Gericht entschied, dass die beklagte Anbieterin von Online-Sportwetten dem Kläger seinen Verlustzurückzahlen muss, weil sie über keine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Angebot verfügte und die geschlossenen Verträge daher nichtig seien. Rund €59.000,00 hatte der Kläger bei Online-Sportwetten verzockt, die er nun zurückerhält.

 

Für Online-Glücksspiele, zu denen auch Online-Sportwetten zählen, galt bis Ende Juni 2021 in Deutschland ein weitreichendes Verbot. Viele Anbieter machten dennoch ihre Sportwetten über deutschsprachige Webseiten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich. „Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, sind die geschlossenen Verträge nichtig und die Spieler können die Rückzahlung ihres Verlusts verlangen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

 

Indem Fall vor dem Landegericht Essen hatte der Kläger zwischen Oktober 2018 und Juni 2019 über eine von der Beklagten betriebene Webseite an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei unterm Strich knapp € 59.000 verloren. Zwar verfügte die Beklagte über eine maltesische Lizenz für ihr Angebot von Sportwetten, jedoch nicht ber eine in Deutschland gültige Erlaubnis. Der Kläger verlangte daher seinen Verlust zurück.

 

Die beim Landgericht Essen eingereichte Klage hatte Erfolg. Gemäß § 4 Abs. 4Glücksspielstaatsvertag war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland verboten. Als Glücksspiele seien auch Online-Sportwetten anzusehen. Die Beklagte habe daher gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag mit ihrem Angebot von Online-Sportwetten verstoßen. Da die den Wetten zugrundeliegenden Verträge darum nichtig seien, habe die Beklagte die Einsätze ohne Rechtsgrund erlangt und müsse dem Kläger die Verluste zurückzahlen, entschied das LG Essen.

 

Die Beklagte habe sich nicht um eine Konzession für ihr Angebot in Deutschlandbemüht und habe ihre Software auch nicht Bedingungen angepasst, die gemäß Glücksspielstaatsvertrag Voraussetzung für den Erhalt einer Lizenz für das Anbieten von Online-Sportwetten gewesen wären. Der Höchstwetteinsatz eines Spielers z.B. hätte auf 1.000 Euro im Monat begrenzt werden müssen. Dieses Verhalten verdiene keinen besonderen Schutz. Zudem solle vor allem der Spielerdurch das Verbot von Online-Glücksspielen u.a. vor Spielsucht und Wettsuchtgeschützt werden, führte das Gericht aus.

 

Dem Rückforderungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er mit seiner Teilnahme an den Online-Sportwerten ebenfalls gegen das Verbot verstoßen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte und die Beklagte habe nicht das Gegenteil dargelegt, so das Landgericht Essen.

 

„Zum 1Juli 2021 wurde das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag zwar gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und zudem ist nach wie vor eine in Deutschland gültige Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen inkl. Sportwetten notwendig. Eine solche Lizenz können viele Anbieter nicht vorweisen. Spieler haben daher gute Aussichten, ihr verloren geglaubtes Geldzurückzuholen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.

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