Online-Glücksspiel (BWIN) - Spieler kann Rückzahlung seiner Verluste in Höhe von 194.000 Euro verlangen

22.5.2026
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Alexander Kainz

München,22.05.2026. Rund 194.000 Euro hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte bei Online-Glücksspielen über die Webseiten bwin.com und premium.com verzockt. Das Geld ist jedoch nicht endgültig verloren. Denn die ElectraWorks Limited als Veranstalterin der Online-Casinospiele habe mit ihrem Angebot gegen das in Deutschland herrschende Verbot von Glücksspielen verstoßen, stellte das Landgericht Bremen mit Urteil vom 29.04.2026 fest. Die geschlossenen Verträge mit dem Kläger seien daher nichtig, sodass dieser Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe, entschied das Gericht.

 

Zwischen Juni 2013 und Oktober 2020 hatte der Spieler über die Plattformen bwin.com undpremium.com an Online-Casinospielen teilgenommen und viel Geld dabei verloren. Im Laufe der Jahre summierten sich seine Verluste auf rund 194.000 Euro. Was er nicht wusste, war, dass Online-Casinospiele in Deutschland bis zum 30. Juni2021 grundsätzlich verboten waren.

 

„Da die ElectraWorks Limited ihr Glücksspielangebot trotz des Verbots über verschiedene Webseiten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglichgemacht hat, haben wir für unseren Mandanten auf die Rückzahlung seiner Verluste geklagt“, sagt Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte.

 

Mit Erfolg: Das Landgericht Bremen führte aus, dass Online-Glücksspiele in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012verboten waren. Der EuGH habe mit Urteil vom 16. April 2026 klargestellt, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen europäisches Rechtverstößt. Da aber die Beklagte gegen das Glücksspiel-Verbot verstoßen hat, seien die geschlossenen Verträge nichtig. Somit habe der Kläger Anspruch aufdie Rückzahlung seiner Verluste, machte das Gericht deutlich.

 

Ziel des Verbots von öffentlichen Glücksspielen im Internet sei, die Bevölkerung vor den Gefahren von Online-Glücksspielen zu schützen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn ein Verstoß gegen das Verbot nicht zur Nichtigkeit der Verträge führen würde, stellte das LG Bremen weiter klar.

 

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie eine Lizenz von Gibraltar für das Veranstalten von Online-Glücksspielen hat.EU-Mitgliedsstaaten seien nicht verpflichtet, die Genehmigungen eines anderen Mitgliedstaats anzuerkennen, so das Gericht. Die Nichtigkeit der Verträge ergebe sich bereits aus dem Verstoß gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag. Selbst wenn dieses Verbot europarechtswidrig wäre, hätte die Beklagte eine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Glücksspielangebot benötigt. Eine solche Genehmigung habe sie allerdings nicht beantragt, machte das LG Bremen deutlich.

 

Zudem wäre das Angebot auch nicht erlaubnisfähig gewesen, da das sog. Verlinkungsverbot nicht beachtet wurde. Das Verbot ist zwar inzwischen aufgehoben, war aber im streitgegenständlichen Zeitraum noch in Kraft. Demnach durften Online-Casinospiele und Online-Sportwetten nicht über dieselbe Internetdomain angeboten oder entsprechende Webseiten verlinkt werden.

 

Dem Rückforderungsanspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass er an illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, so das Gericht.

 

„Das Urteil zeigt, dass Spieler gute Chance haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen. Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele inklusive Sportwetten verboten“, so Rechtsanwalt Kainz.

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