OLG-Urteil: Online-Casino muss Verlust in Höhe von 40.000 Euro zurückzahlen
München,18.04.2023. Bei illegalen Online-Glücksspielen hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte rund 40.000 Euro verloren. Er erhält nun das verloren geglaubte Geld vollständig zurück. Entschieden hatte dies bereits das zuständige Landgericht in erster Instanz. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beklagten Betreiberin des Online-Casinos nun zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Beklagte mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und daher keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe.
Zwischen 2017 und 2018 hatte der Kläger über eine deutschsprachige Webseite der beklagten Betreiberin des Online-Casinos an Online-Glücksspielen, vorwiegend Automaten-Spielen, teilgenommen und dabei insgesamt rund 40.000 Euro verloren. Dem Spieler war nicht bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt Online-Glücksspiele in Deutschland weitgehend verboten waren. Dazu Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte: „Die Betreiberin des Online-Casinos verfügte nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz und verstieß mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Glücksspielen im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag. Da die geschlossenen Spielverträge daher nichtig waren, haben wir für unseren Mandanten auf Rückzahlung des Verlustes geklagt“.
In erster Instanz war die Klage erfolgreich und das zuständige Landgericht verurteilte die Betreiberin des Online-Casinos zur Rückzahlung des Verlustes. Die Beklagte ist nun am Oberlandesgericht mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil gescheitert. Bis zum 30. Juni 2021 war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland gemäß § 4Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich verboten. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte verstoßen. Das Oberlandesgericht stellte klar: die zwischen 2017 und 2018 abgeschlossenen Spielverträge mit dem Kläger seien daher nichtig und die Beklagte müsse den Verlust vollständig erstatten. Dass das Verbot später gelockert wurde, wirke sich nicht rückwirkend aus.
Ziel des Verbots aus dem Glücksspielstaatsvertrag seien die Suchtprävention sowie der Spieler- und Jugendschutz gewesen. Daher stehe das Verbot auch europäischem Recht nicht entgegen, so das Oberlandesgericht weiter. Das Gericht führe weiter aus: Das Verbot sei mit Wirkung zum 1. Juli 2021 auch nicht wegen europarechtlicher Bedenken gelockert worden, sondern um den Schwarzmarkt besser bekämpfen und aufsichtsrechtliche Maßnahmen bessergestalten zu können.
Die Regelung des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag stelle ein Verbotsgesetz dar und auch der einseitige Verstoß der Beklagten gegen dieses Verbot führe zur Nichtigkeit der Spielverträge. Der Zwecke des Verbots würde unterlaufen, wenn dies nicht der Fall wäre und der Anbieter der illegalen Glücksspiele die Spieleinsätze behalten dürfte, machte das OLG deutlich. Dem stehe auch nicht entgegen, dass des Spieler ggf. ebenfalls gegen das Verbot verstoßen habe, denn es sei nicht ersichtlich, dass er Kenntnis von dem Verbot hatte. Die Beklagte habe auch nicht das Gegenteil dargelegt.
Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückzahlung seines Verlustes, entschied das Oberlandesgericht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Rechtsanwalt Cocron: „Nach zahlreichen Urteilen von Landgerichten zeigt auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts eindeutig, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste vom Online-Casinozurückzuholen. Das Verbot von Glücksspielen im Internet wurde zwar zum 1. Juli2021 gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zwingend erforderlich ist nach wie vor eine Lizenz für das Anbieten von Online-Glücksspielen“.