Glücksspielanbieter müssen Auskünfte in lesbarer Form erteilen
München, 22.07.2024. Anbieter von Online-Glücksspielen mit Sitz auf Malta arbeiten mit vielen Tricks, um Klagen der Spieler auf Rückzahlung der Verluste zu vermeiden. Dazu gehört auch, den Spielern den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu erschweren. Doch da spielt der maltesische Datenschutzbeauftragte nicht mit. Er stellte jetzt klar, dass der Glücksspielanbieter Rabbit Entertainment Ltd. einem Spieler seine gespeicherten personenbezogenen Daten in lesbarer Form zur Verfügung stellen muss. Ansonsten droht ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele in Deutschland verboten. „Das hat zur Folge, dass Spieler ihre Verluste zurückfordern können, wenn der Anbieter nicht im Besitz der erforderlichen Genehmigung ist“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Zahlreiche Gerichte haben diesen Rückzahlungsanspruch der Spieler bereits bestätigt.
Verschiedene Glücksspielanbieter mit Sitz auf Malta versuchen inzwischen, die Klage auf Rückzahlung zu erschweren, indem sie dem Auskunftsanspruch der Spieler nicht ordnungsgemäß nachkommen. Gemäß Art. 15 DSGVO können die Spieler Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ein solcher Anspruch auf Auskunft kann nicht einfach abgelehnt werden, hat der maltesische Datenschutzbeauftragte mit einer Entscheidung vom 3. Juli 2024 deutlich gemacht.
Mit einer weiteren Entscheidung hat er nun klar gemacht, dass dem Spieler die Daten auch in einer lesbaren Form zur Verfügung gestellt werden müssen.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Spieler von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Rabbit Entertainment Gebrauch gemacht. Der Glücksspielanbieter aus Malta verweigerte die Auskunft zwar nicht, stellte die Informationen aber als Fotodateien im jpeg-Format zur Verfügung. Insgesamt erhielt der Antragssteller 2.800 Fotos zu den Transaktionen. Der Haken daran war aber, dass er auf den Fotos nichts erkennen konnte.
Damit habe der Glücksspielanbieter den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO nicht erfüllt, machte der maltesische Datenschutzbeauftragte deutlich. Es reiche zwar aus, dass die Informationen in einem gängigen elektronischen Format, hier als jpeg-Dateien, zur Verfügung gestellt wurden. Ein Recht auf ein maschinenlesbares Format bestehe beim Auskunftsanspruch nicht, räumte der Datenschutzbeauftragte ein. Allerdings müssten die Informationen in deutlich lesbarer Form dargestellt werden. Sonst sei das Auskunftsrecht nutzlos, machte der Datenschutzbeauftragte weiter deutlich. Die Informationen müssten gemäß der Verordnung so transparent dargestellt werden, dass die betroffene Person auch ihre Rechte geltend machen kann. Der EuGH habe bereits entschieden, dass das Recht auf Zugang zu den Daten mit dem Grundsatz der Transparenz verknüpft ist.
Unterm Strich kam der Datenschutzbeauftrage zu der Entscheidung, dass der Glücksspielanbieter dem Antragsteller die Informationen in klar lesbarer Form zur Verfügung stellen muss. Kommt er dem nicht nach, droht ein empfindliches Bußgeld.
„Die Entscheidung des maltesischen Datenschutzbeauftragten zeigt, dass die Glücksspielanbieter auch in Malta nicht mit ihrem Verhalten durchkommen. Spieler sollten sich daher nicht abschrecken lassen und ihre Rechte weiter konsequent verfolgen“, so Rechtsanwalt Cocron.