Anbieter muss Verlust erstatten – Entscheidung des Landgerichts Dresden

16.9.2022
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Istvan Cocron

Nicht nur Verluste aus Online-Glücksspielen können zurückgefordert werden, sondern auch Verluste aus Online-Sportwetten. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. September 2022 (Az.: 10 O 2570/20). Der Kläger hatte bei Sportwetten im Internet rund 8.000 Euro verloren. Das Gericht entschied, dass die Veranstalterin des Online-Sportwetten, die Invicta Networks N.V. mit Sitz in Curaçao, den Verlust erstatten muss, da sie für ihr Angebot nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erreicht.

Von seinem Wohnsitz in Sachsen hatte der Kläger zwischen 2017 und 2020 an den Online-Sportwetten über eine englischsprachige Webseite der Beklagten teilgenommen. Dabei verzockte er unter dem Strich rund 8.000 Euro. Dass das Angebot der Online-Sportwetten in Deutschland verboten war, wusste der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht.

Bis zum 1. Juli 2021 war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten. „Auch Sportwetten zählen zu Glücksspielen und fallen daher ebenfalls unter das Verbot “, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Die Bundesländer hatten zwar die Möglichkeit, Online-Sportwetten zu erlauben. Das war hier allerdings nicht der Fall.

Da die Beklagte nicht über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügte, habe sie gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die abgeschlossenen Verträge seien daher nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Erstattung seines Verlusts, entschied das LG Dresden.

„Wer Glücksspiele oder Sportwetten im Internet öffentlich anbietet, muss über die notwendige Lizenz verfügen. Ansonsten ist das Angebot illegal und die Spieler können ihre Verluste zurückfordern“, so Rechtsanwalt Cocron.

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