830.000 Euro bei Online-Sportwetten verloren - Tipico auch wegen Verstößen gegen Einsatz- und Einzahlungslimits zur Rückzahlung verurteilt

17.8.2026
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Thomas Sittner

München, 14.08.2026. Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 29.04.2026 entschieden, dass die beklagte Tipico Co Ltd. einem Mandanten von CLLB Rechtsanwälte seine Verluste aus Online-Sportwetten in Höhe von rund 830.000 Euro erstatten muss. Die Verurteilung betrifft dabei nicht nur Spielverluste aus der Zeit, in der Tipico nicht über die erforderliche deutsche Erlaubnis verfügte, sondern auch Verluste aus der Zeit nach der Lizenzerteilung, in der Tipico nach Auffassung des Gerichts gegen die gesetzlichen Einsatz- bzw. Einzahlungslimits verstoßen hat. Zusätzlich sprach das Gericht dem Kläger Zinsen zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht folgte der Auffassung von CLLB Rechtsanwälte, dass die zwischen dem Spieler und Tipico vor Erteilung der deutschen Lizenz geschlossenen Verträge unwirksam sind. Für den Zeitraum nach der Lizenzerteilung bejahte das Landgericht dagegen einen Schadensersatzanspruch wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Einsatz- und Einzahlungslimits. „Ausschlaggebend war, dass Tipico zunächst nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte, um Online-Sportwetten in Deutschland anzubieten, und nach Erteilung der Lizenz die gesetzlichen Limitvorgaben nicht eingehalten hat“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner.

Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte über die deutschsprachige Webseite von Tipico zwischen Oktober 2015 und September 2023 an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei insgesamt über 830.000 Euro verloren. Tipico hat aber erst am 9. Oktober 2020 die Genehmigung erhalten, Online-Sportwetten in Deutschland anbieten zu dürfen. Mit der Erteilung der Lizenz waren gesetzliche Vorgaben verbunden, darunter die Einhaltung des jeweils geltenden Einsatz- bzw. Einzahlungslimits. „Da sich Tipico nicht an diese Limitvorgaben gehalten hat, haben wir für unseren Mandanten auch die Rückzahlung der Verluste verlangt, die nach der Erteilung der Lizenz entstanden sind“, erklärt Rechtsanwalt Sittner.

Die Klage hatte am LG Münster Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste, entschied das Gericht. Im ersten Zeitraum von Oktober 2015 bis zur Erteilung der Lizenz am 9. Oktober 2020 hat Tipico nicht über die erforderliche Genehmigung für Sportwetten in Deutschland verfügt. Daher liege ein Verstoß gegen das Verbot von Glücksspielen im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag vor. Die geschlossenen Verträge seien daher nichtig, sodass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe, so das LG Münster aus.

Weiter führte es aus, dass das Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU verstoße. Vielmehr sei es auch nach Unionsrecht eine geeignete Maßnahme, um Zwecke des Gemeinwohls, wie Bekämpfung von Spielsucht, zu verfolgen, verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des EuGH vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23. Der EuGH hatte klargestellt, dass das EU-Recht einer nationalen Regelung, die Online-Glücksspiele zum Schutz der Allgemeinwohls verbietet, nicht entgegensteht. Daran ändere auch die spätere Einführung einer Erlaubnisregelung nichts.

Im zweiten Zeitraum vom 9. Oktober 2020 bis September 2023 habe Tipico zwar über die erforderliche Lizenz verfügt, aber gegen die jeweils geltenden Einsatz- bzw. Einzahlungslimits verstoßen. Damit habe die Beklagte gegen eine nebenvertragliche Schutzpflicht verstoßen, denn die gesetzlichen Limits dienten u.a. dazu, die Entstehung von Glücksspielsucht und übermäßige Vermögensverluste zu verhindern. Tipico hätte daher die Einsätze bzw. Einzahlungen des Klägers entsprechend begrenzen müssen. Da Tipico gegen diese Schutzvorschriften verstoßen habe, habe der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der Verluste, die auf den Limitüberschreitungen beruhen, entschied das LG Münster.

„Die Entscheidung zeigt, dass Ansprüche gegen Online-Sportwettenanbieter nicht nur wegen einer fehlenden Erlaubnis, sondern auch wegen Verstößen gegen gesetzliche Einsatz- und Einzahlungslimits in Betracht kommen können“, so Rechtsanwalt Sittner.

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